Der „Bauturbo“ ist Bestandteil des am 30. Oktober 2025 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Aus diesem Grund hat die Gemeinde Bad Bayersoien Richtlinien für die Nutzung des Bauturbo erarbeitet.
Grundsätzlich soll der Bauturbo der Schaffung von dauerhaftem und wohnverträglichem Wohnraum dienen. Nicht unterstützt werden insbesondere Ferienwohnungen, Zweitwohnungen, Hotels, Wochenendhäuser, Monteursunterkünfte sowie reine Wohnflächenvergrößerungen ohne zusätzliche Wohneinheit. Auch in bestimmten Schutzgebieten, Überschwemmungsgebieten, Gewerbe- und Sondergebieten sowie Splittersiedlungen soll der Bauturbo nicht zur Anwendung kommen.
Bei der Prüfung soll die Innenentwicklung Vorrang vor einer zusätzlichen Inanspruchnahme des Außenbereichs haben. Aufstockungen, Umbauten, Umnutzungen und Nachverdichtungen sollen daher grundsätzlich unterstützt werden. In beplanten Gebieten können unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen beispielsweise bei Grundfläche, Baufenster, Gebäudehöhe oder Dachgauben ermöglicht werden. Im unbeplanten Innenbereich muss sich das Vorhaben insbesondere in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Die Anwendung im Außenbereich soll dagegen eine Ausnahme bleiben. Voraussetzung ist insbesondere ein räumlicher Zusammenhang mit bestehenden Siedlungsbereichen sowie eine gesicherte und ausreichend leistungsfähige Erschließung. Eine eigenständige Siedlungsentwicklung oder Zersiedelung soll ausgeschlossen werden. Bauland im Außenbereich soll nur im Rahmen eines Einheimischenmodells geschaffen werden. Für Vorhaben im Außenbereich ist zudem grundsätzlich ein städtebaulicher Vertrag vorgesehen.
Für alle Vorhaben gilt, dass die Erschließung gesichert und ausreichend leistungsfähig sein muss. Neue öffentliche Erschließungsanlagen sollen durch den Bauturbo grundsätzlich nicht erforderlich werden. Bei größeren oder städtebaulich komplexen Vorhaben, insbesondere bei mehr als zwei Wohnhäusern im Außenbereich, soll grundsätzlich ein reguläres Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden.
Die Leitlinien sollen regelmäßig evaluiert und bei Bedarf angepasst werden, um auf die Erfahrungen mit der befristeten Sonderregelung und deren städtebauliche Auswirkungen reagieren zu können.